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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatkundlicher Verein Köllertal“ und hat seinen Sitz in Heusweiler. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz e.V..

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Heimatgedankens in der Bevölkerung gemäß der geschichtlichen und kulturellen Vergangenheit des historischen Köllertales unabhängig von bestehenden Verwaltungs- oder politischen Grenzen.

Diesem Zweck dienen vor allem Vorträge, Veröffentlichungen, Durchführung von und Teilnahme an fachlichen Veranstaltungen, Forschungsarbeiten, Eintreten für die Erhaltung und Pflege von Kultur- und Naturdenkmälern und des kulturellen Brauchtums, Anlage von heimatkundlichen Sammlungen und Einrichtung einer Fachbibliothek.

Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig und steht öffentlichen Stellen zur Beratung in einschlägigen Fragen zur Verfügung. Er verfolgt weder politische oder religiöse Ziele noch in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, soweit sie das vierzehnte Le-bensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederver-sammlung.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstande spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres; der Mitgliedsbeitrag für das volle Geschäftsjahr ist noch zu entrichten;
c) durch Ausschluß bei schuldhafter Verletzung der Vereinsinteressen und bei Schädigung des Ansehens des Vereines. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied hat innerhalb eines Monates nach schriftlicher Bekanntgabe das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, zahlen den halben Beitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines; ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7 Der Vereinsausschuß

Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens drei weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 3) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben sowie für die Beschlußfassung über die zweckgerichteten Tätigkeiten des Vereines (§ 2) zuständig.

Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend.
Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitgliedes ernennt der Vereinsausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muß jährlich mindestens einmal zusammentreten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vor-stand dies im Interesse des Vereines für notwendig findet, ferner, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einzuladen.
Anträge der Mitglieder für diese Versammlungen sind mindestens fünf Tage vorher mit schriftlicher Begründung bei dem Vorsitzenden einzureichen.
Darüber hinaus können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
In der Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung müssen der jährliche Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes stehen; ferner Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit die Satzung dies vorschreibt.

Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Ausnahme bei Sat-zungsänderungen und Auflösung des Vereines ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§ 9 Arbeitsgruppen

Zur Bearbeitung bestimmter Gebiete und Aufgaben können mit Zustimmung des Vereinsausschusses Arbeitsgruppen gebildet werden.

Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher, der ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen des Vereinsausschusses teilnimmt. Die Sprecher der Arbeitsgruppen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diesen Tagesordnungspunkt besonders hinzuweisen.

§ 12 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereines bedarf
a) des Beschlusses einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederver-sammlung,
b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder,
c) der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung nicht ausrei-chend, so ist innerhalb eines Monates eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung gefaßt werden müssen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde am 08.11.1982 beschlossen und am 10.02.1983
beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nummer 2961 eingetragen.
Die 1. Satzungsänderung wurde beschlossen am 27.02.1986 und am 10.10.1986 beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen. Die 2. Satzungsänderung wurde am 26.03.1998 beschlossen und am 08.02.1999 beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.